COVID-19 Update – 4. April 2021

Deutschland erklärt die Niederlande zum Hochinzidenzgebiet

Ab Dienstag, den 6. April, müssen Reisende aus den Niederlanden in Deutschland einen negativen Corona-Test vorweisen können. Diese Maßnahme hat die Bundesregierung beschlossen, um der wachsenden Zahl der Corona-Infektionen entgegenzuwirken.

  • Bei Einreise aus den Niederlanden ist grundsätzlich der Nachweis eines aktuellen negativen Testergebnisses mitzuführen.
    Der Test darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Als Tests werden sowohl PCR-Tests als auch PoC-Schnelltests eines befugten medizinischen Dienstleisters sowie Selbsttests unter Aufsicht fachkundigen Personals akzeptiert.
    Testnachweise werden sowohl auf Papier als auch elektronisch akzeptiert.

Ausnahmen von der Testpflicht:

  • Durchreisende (durch NRW bzw. die Niederlande),
  • Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitendend Personen, Waren oder Güter transportieren, wenn sie sich weniger als 72 Stunden in NRW aufhalten
  • offizielle Delegationen am Flughafen Köln/Bonn
  • Sicherheitskräfte in Einsatzsituationen
  • begründete Einzelfälle auf Antrag beim zuständigen Gesundheitsamt

Besonderheiten für Grenzpendler/Grenzgänger (= Personen, die regelmäßig mindestens einmal pro Woche für Beruf, Studium oder Ausbildung von ihrem Wohnsitz aus die Grenze überqueren):

  • Der Test darf (statt 48 Stunden) bis zu 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein.
    Das bedeutet: Innerhalb einer normalen Arbeitswoche sind zwei Testungen ausreichend.
  • Wer den Test bei Einreise nicht hat, kann ihn auch unverzüglich nach Einreise vornehmen lassen
    Das heißt: Die Testpflicht kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Test an der Arbeitsstätte/Ausbildungsstätte unmittelbar nach Ankunft (Selbsttest unter Aufsicht mit Bestätigung) oder unverzüglich in einem Testzentrum vorgenommen wird.
  • Eltern oder andere Personen, die Minderjährige mit dem PKW zu Schule/Arbeitsstätte/Ausbildungsstätte bringen/abholen und unverzüglich zurückkehren, haben keine Testpflicht.

Besonderheiten für Personen, die regelmäßig mindestens zweimal pro Woche grenzüberschreitend nahe Angehörige besuchen (Verwandte
1. Grades, Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährte, Kinder aufgrund geteilten Sorgerechts oder Umgangsrechts):

  • Der Test darf (statt 48 Stunden) bis zu 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Das bedeutet: Innerhalb von sechs Tagen sind zwei Testungen ausreichend.

Anmeldepflicht bei Einreise aus den Niederlanden nach Deutschland auf www.einreiseanmeldung.de

Ausnahmen (= keine Anmeldepflicht):

  • Durchreisende (durch NRW bzw. die Niederlande),
  • Aufenthalte bis zu 24 Stunden (in NRW bzw. in den Niederlanden)

(Quelle: Land Nordrhein-Westfalen)

Ab Montag, 4. April, sind die neuen Regelungen auch zu finden auf  https://grenzinfo.eu/emra/nl/reisehinweise-in-den-grenzgebieten-der-euregio-maas-rhein.

Über die Regelungen in Niedersachsen informiert das Land Niedersachsen auf seiner Website.

Auch auf der Website des GrenzInfoPunktes lesen Sie regelmäßig Updates zu Grenzgängerfragen in der Corona-Situation.