Reisewarnung und aktuelle Corona-Regeln (03.10.2020)

Das deutsche Robert-Koch-Institut hat weite Teile der Niederlande (alle Provinzen bis auf Zeeland und Limburg) zum Risikogebiet erklärt. Damit gehören auch die Provinzen Gelderland, Overijssel und Drenthe und somit alle niederländischen Gebiete, die zur EUREGIO gehören und an Deutschland grenzen, in diese Kategorie. Mit dieser Maßnahme geht eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik für diese Gebiete einher.

Damit gelten nun die Einreiseverordnungen der Bundesländer Nordrhein-Westfalen (Neufassung mit Wirkung ab dem 3. Oktober) und Niedersachsen hinsichtlich der Risikogebiete.

Aufgrund der engen Zusammenarbeit mit den Niederlanden wird die Grenze offengehalten, aber der „Reiseverkehr“ ist eng untereinander abgestimmt. Dies ermöglicht es Grenzgängern, weiterhin zur Arbeit zu gehen, und die Versorgungsströme werden sichergestellt.

Das Land NRW stellt auf seiner Corona-Informationsseite umfangreiche Informationen zur Verfügung. Hier wird darauf hingewiesen, dass sich ausnahmslos jeder, der aus einem Risikogebiet nach Nordrhein-Westfalen einreist, an die zuständige Gesundheitsbehörde wenden muss.

Ausnahmen von der allgemeinen 14-tägigen Quarantänepflicht sind für bestimmte Personengruppen, zum Beispiel Grenzpendler, oder für bestimmte Anlässe – etwa dringende medizinische Behandlung, Co-Elternschaft, Beerdigung oder Ausbildung/Studium – sowie den sog. kleinen Grenzverkehr möglich. Darüber hinaus gilt die Quarantäneverordnung nicht für den Durchreiseverkehr durch Nordrhein-Westfalen (ohne Übernachtungen).

Bis zu 24 Stunden kann man ab dem 3. Oktober im Rahmen des sogenannten „kleinen Grenzverkehrs“ aus einem Risikogebiet nach NRW einreisen, etwa zum Einkaufen.

COVID-19_Update_-_02_Oktober_2020

Alle Ausnahmen gelten nicht, wenn jemand Symptome hat, die auf das Coronavirus hinweisen. Weitere Informationen zu Grenzarbeit und Quarantäne finden Sie auf https://grenzinfo.eu/.

Nach der Einreise aus einem Risikogebiet gilt auch in Niedersachsen die Quarantänepflicht (auch als Absonderung bezeichnet). Was zu tun ist, beschreibt die Webseite Niedersachsens so:

„Sie sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts beziehungsweise in eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und bis der durchgeführte Test bescheinigt, dass Sie sich nicht mit dem Coronavirus infiziert haben, dort zu bleiben!“

Ferner schreibt das Land auf seiner Webseite:

  1. Rufen Sie in Ihrer Hausarztpraxis an und fragen Sie nach einem Corona-Test, weil Sie aus einem Risikogebiet eingereist sind.
  2. Rufen Sie umgehend Ihr Gesundheitsamt an und geben Sie Bescheid, dass Sie aus einem Risikogebiet eingereist sind. Für die Zeit der Absonderung unterliegen Sie dann der Beobachtung durch diese Behörde.

Es gilt, dass „Einreisende aus einem Risikogebiet sich entweder 10 Tage nach der Einreise oder 48 Stunden vor der Einreise testen lassen. Wenn der Test bereits 48 Stunden vor Einreise durchgeführt wurde, muss der Reisende das Ergebnis innerhalb von 72 Stunden dem zuständigen Gesundheitsamt vorweisen“.

Zusätzliche aktuelle Informationen nach Einordnung der niederländischen Grenzprovinzen als Risikogebiete gibt es auf der Webseite des Landes Niedersachsen am Feiertagswochenende noch nicht.

In Nordrhein-Westfalen gilt die Quarantänepflicht nicht, wenn ein negativer Coronatest vorliegt, der maximal 48 Stunden vor der Einreise durchgeführt wurde. Ein Test kann auch in Deutschland durchgeführt werden. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen jedoch auch in NRW die Quarantänebestimmungen eingehalten werden. Reisende, die aus Risikogebieten zurückkehren, können sich derzeit an vier Flughäfen in Nordrhein-Westfalen kostenlos auf das Coronavirus testen lassen. Das Testergebnis kann in der Regel innerhalb von drei Tagen online eingesehen werden.

Von dieser Quarantänepflicht gibt es nach Angaben der Staatskanzlei in Düsseldorf allerdings weitere Ausnahmen. Bis zu 5 Tagen kann man aus zwingenden beruflichen Gründen bzw. Gründen der Ausbildung nach Nordrhein-Westfalen einreisen, wenn man aus einem Risikogebiet kommt.

Verstöße gegen die Quarantänebestimmungen können mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 € geahndet werden.

Weitere Informationen zu den genauen Regelungen für Nordrhein-Westfalen finden Sie in der Coronaeinreiseveordnung NRW und auf der Website des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die EUREGIO weist darauf hin, dass es überdies auch weiterhin auf beiden Seiten der Grenze sehr wichtig ist, Abstand zu halten und vorsichtig zu sein. Von unnötigen Reisen wird grundsätzlich dringend abgeraten. Dazu gehören insbesondere touristisch veranlasste Reisen sowie Einkaufs- und Restaurantbesuche.

Weitere Informationen:

Die aktuellen Nachrichten auf der Webseite des Robert-Koch-Instituts gibt es hier:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Die Coronaeinreiseverordnung des Landes NRW gibt es hier:

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-1001_coronaeinrvo_ab_03.10.2020_lesefassung.pdf

asset/document/2020-10-01_coronaeinrvo_ab_03.10.2020_lesefassung.pdf