Wir Deutsche gelten ja in den Augen vieler Niederländer immer noch als streng. Eine Eigenschaft, die sich in zahlreichen Verboten äußert und sich an entsprechenden Schildern ablesen lässt wie: „Rasen betreten verboten“, „Fußballspielen nicht erlaubt“, „Rauchen nicht gestattet“. Doch über die deutsche Verboteritis will ich gar nicht schreiben; vielmehr geht es mir um ein typisches Schild aus der niederländischen Verbotssphäre: Meistens in weißer Schrift auf dunkelblauem Untergrund (aber auch auf anders gestalteten Hinweisschildern) stehen dort die Worte „Verboden toegang“. Gut „Betreten verboten“-Schildern begegnet man auch in Deutschland. Aber warum verweisen die niederländischen explizit auf den entsprechenden Paragrafen 461 im niederländischen Strafgesetzbuch? Kaum eine der Verbotstafeln verzichtet auf die Abkürzung „Art. 461 wetb. v. strafr.“.*
Der Inhalt des betreffenden Gesetzes besagt: „Wer sich ohne dazu berechtigte Befugnis auf dem Grund und Boden eines anderen aufhält, zu dem der rechtmäßige Eigentümer den Zugang offensichtlich untersagt hat, oder wer dort Vieh frei herumlaufen lässt, wird mit einer Geldbuße erster Kategorie bestraft.“ Erste Kategorie bedeutet immerhin: bis zu 550 Euro.
Die Schilder stehen – aus meiner Sicht leider – meistens auch vor einladend aussehenden Arealen mit schönen Parks, in denen ich gerne mal spazieren gehen würde. Andererseits ist verständlich, dass die Eigentümer auf Privatsphäre bestehen und ungebetenen Besuchern den Zutritt verwehren.
Aber würde der Hinweis „Verboden toegang“ nicht genügen? Warum der Zusatz? Andere Ge- oder Verbotsschilder in den Niederlanden weisen schließlich auch nicht auf die betreffenden Gesetzestexte hin. Oder haben Sie dort schon mal ein Verkehrsschild mit Paragrafen-Zusatz gesehen? Ich kenne lediglich die Warnung vor „Abschleppregeln“ bei Parkverboten. Aber die ist relativ abstrakt – ein Paragraf wird nicht aufgeführt.
Die unterschiedliche Handhabung liegt wohl in der Tatsache begründet, dass Verkehrsschilder von Behörden aufgestellt werden, während das „Verboden toegang“-Schild jeder dazu berechtigte Grundeigentümer (oder Pächter oder Mieter) selbst anbringen darf. Der Hinweis auf das Strafgesetz wäre rein rechtlich nicht erforderlich. Der niederländische Journalist Ewoud Sanders räumte schon 2003 im „Advocatenblad“, einer juristischen Zeitschrift, mit dem Rechtsirrtum auf, demzufolge das Verbot ohne Hinweis nicht gelte. Dennoch ist er insofern sinnvoll, als er die Bedeutung des Wörtchens „offensichtlich“ im Artikel 461 unterstreicht – und damit die Ernsthaftigkeit des Verbots.
Zumal die Niederländer ja als ein Volk gelten, das Verbote gerne mal eher als Empfehlungen denn als Vorschrift betrachtet und sich über sie hinwegsetzt. Diesen landestypischen Widerspruchsgeist machen sich die Betreiber eines Restaurants im holländischen Leiden zunutze: Sie haben ihre Gastronomie augenzwinkernd auf den Namen „Verboden toegang“ getauft und ein großes Schild über dem Eingang montiert. Mit dem gewünschten Ergebnis: Die Gäste lassen sich von einem Besuch nicht abhalten. Trotz „Art. 461“-Zusatz soll das Restaurant gut laufen …
Noch eine Randnotiz: Bemerkenswert im niederländischen Gesetz finde ich den Abschnitt, der das Vieh einschließt. In diesem Zusammenhang fiel mir eine Ausnahme des Betretungsverbots in Deutschland ein, die in den Paragrafen 961 und 962 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt ist. Sie beschäftigt sich auch mit einer Art von Nutzvieh: mit Bienen. Sinngemäß heißt es dort: Wenn ein Bienenschwarm auszieht, darf ihn der Eigentümer verfolgen und dabei fremde Grundstücke betreten – auch ohne Zustimmung des Eigentümers. In den Niederlanden dagegen müssen Imker offiziell erst den Grundstückseigentümer fragen, bevor sie ihren Schwarm einsammeln dürfen.
Blöd für die niederländischen Halter, dass Bienen nicht lesen können …
*Artikel 461 des niederländischen Strafgesetzbuches (Wetboek van Strafrecht): „Hij die, zonder daartoe gerechtigd te zijn, zich op eens anders grond waarvan de toegang op een voor hem blijkbare wijze door de rechthebbende is verboden, bevindt of daar vee laat lopen, wordt gestraft met geldboete van de eerste categorie.“

Ein typisches „Verboden toegang“-Schild. Foto: © Martin Borck